Inhaltsverzeichnis:
Präambel
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 9 Territorialitätsprinzip
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Ortsversammlung
§ 18 Aufgaben der Ortsversammlung
§ 19 Durchführung der Ortsversammlung
§ 20 Ortsvorstand
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 22 Aufgaben des Ortsvorstands
§ 23 Der Vorsitzende
§ 24 Geschäftsstelle
§ 25 Geschäftsführer
§ 26 Aufgaben des Geschäftsführers
§ 27 Fach- und Sonderausschüsse (entfällt)
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 28 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 29 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 30 Wirtschaftsführung
§ 31 Vermögenskontrolle und Inventur (entfällt)
§ 32 Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 33 Ordnungsmaßnahmen
§ 34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 35 Schiedsgericht
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 36 Auflösung
§ 37 Teilunwirksamkeit
§ 38 Inkrafttreten
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
Der Ortsverein bekennt sich dazu, die Fortführung der langjährigen Schwerpunktaufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten gleichberechtigt fortführen zu wollen:
Vorbemerkung:
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Ortsvereins sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (Bundesverband) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Ortsverein arbeitet als Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein e.V., mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben
Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 30).
(2) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
(3) Dem Ortsverein können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom ehrenamtlichen Vorstand des Kreisverbandes übertragen werden.
(4) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreisverbands und des DeutschenRoten Kreuzes Landesverband Nordrhein e.V. (nachfolgend Landesverband genannt).
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und – soweit vorhanden- hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-,Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
(4) Soweit der Ortsverein hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt, dürfen diese weder dem ehrenamtlichen Ortsvorstand noch dem ehrenamtlichen Vorstand der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Mitglieder des Ortsvorstands und der hauptamtliche Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist.
Sie dürfen auch persönlich keine Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen eingehen.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten ehrenamtlichen Vorstands und dürfen 20 von Hundert der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters.
(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
Hier wird auf § 5 der Satzung des Landesverbandes (Anlage A) verwiesen.
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes
Hier wird auf § 6 der Satzung des Landesverbandes (Anlage B) verwiesen.
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
Für die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verbandstufen gilt, dass Aufgaben, die vor allem von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt werden, von den Kreisverbänden und dem Landesverband wahrzunehmen sind. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der Kreisverband durch seinen Vorstand nach Anhörung der beteiligten Verbände.
§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.
(2) Der Ortsverein ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen.
(6) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.
(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzestragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.
§ 9 Territorialitätsprinzip
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
Der Ortsverein hat Anspruch auf Rat und ideelle Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Ortsvereine wirken bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
In diesen Fällen haben der Kreisverband und/oder der Landesverbanddas Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Die Kosten einer vom Kreisverband veranlassten Prüfung durch Dritte sind vom betroffenen Ortsverein zu tragen, wenn die Verstöße durch die Prüfung bestätigt wurden.
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Ortsvereinskönnen natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Ortsvereins können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein, die als korporative Mitglieder bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 2 die Ortsversammlung, im Übrigen der Ortsvorstand.
Die Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften erwerben mit der Aufnahme in die Rotkreuz-Gemeinschaft die Mitgliedschaft in dem Ortsverein, in dessen Gebiet der Standort ihrer Rotkreuz-Gemeinschaft ist.
(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19, wenn sie dem Ortsverein mindestens zwölf Monate als Mitglied angehört haben.
(3) Die Mitglieder zahlen mindestens den von der Ortsversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Aktiv tätige Mitglieder sind von der Zahlung befreit. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz und die Ordnungen und sonstigen Regelungen ihrer Rotkreuzgemeinschaft.
(5) Für die Mitgliedschaft von juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen gem. § 11 Abs. 2sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem Vertrag festzulegen; § 14 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung gelten nicht für diese juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen. Die Ortsversammlung beschließt, wie viele Stimmen diesen Mitgliedern zugeteilt werden und über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Absatz 2 können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
Die Kündigungsfrist für natürliche Personen beträgt einen Monat zum Quartalsende. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang trotz Aufforderung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, endet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Erklärung ihnen gegenüber bedarf.
Scheiden Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften aus der Gemeinschaft aus, scheiden sie auch als Mitglied des Ortsvereins aus, es sei denn, sie werden förderndes Mitglied des Ortsvereins. Einzelheiten werden in den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaften geregelt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 33 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
c)ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Dieser Ausschlussgrund gilt nicht für natürliche Personen (§ 11).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht oder - soweit vorhanden – der Ehrenrat angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
(1) Organe des Ortsvereins sind:
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Ortsversammlung
(1) Die Ortsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Ortsversammlung besteht aus:
(3) Jedes Mitglied der Ortsversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(4) Soweit ein hauptamtlicher Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Ortsversammlung teil.
§ 18 Aufgaben der Ortsversammlung
(1) Die Ortsversammlung wählt den Ortsvorstand. Scheiden Mitglieder des Ortsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Ortsversammlung einen (Ersatz-) Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Ortsversammlung bestellt der Ortsvorstand das Ersatzmitglied.
(2) Die Ortsversammlung:
a) beschließt den Haushaltsplan;
b)beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses/Einnahmen-Überschussrechnung und der Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Ortsvorstands;
d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer und/oder wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer;
e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Ortsvorstands;
h) beschließt
i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern).
j) wählt die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von ein Jahr; es gelten die Bestimmungen der § 12 Abs. 3 c der Satzung des Kreisverbandes;
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den
Austritt einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 19 Durchführung der Ortsversammlung
(1) Die Ortsversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Ortsversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(2) Die Ortsversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Ortsvereins im Sinne von § 11 dieser Satzung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung kann stattdessen auch durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse erfolgen. Dies ist das Bergische Handelsblatt.
(3) Die Angehörigen der Ortsversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins eingehen, der sie zu Beginn der Ortsversammlung bekannt gibt. Eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ortsversammlung zustimmen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Ortsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 20 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstandbesteht aus
1. den von der Ortsversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich
2. je einem Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften, soweit diese Gemeinschaften im Vereinsgebiet bestehen, nämlich
Soweit ein hauptamtlicher Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstands teil.
Die Vertreter der Gemeinschaften werden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaften gewählt. Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Gemeinschaft.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Ehrenamtspauschale eine Vergütung beschließen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied des Rotkreuz-Verbandes sein. Die Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung des ehrenamtlichen Vorstands des Kreisverbandes(§ 13 Abs. 3 c)der Satzung des Kreisverbandes).
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung kann auch elektronisch, z.B. per E- Mail versendet werden.
(6) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsverein werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
§ 22 Aufgaben des Ortsvorstands
Der Ortsvorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 13Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 6 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 25 Abs. 2der Satzung des Kreisverbandes getroffen werden.
§ 23 Der Vorsitzende
§ 24 Geschäftsstelle
Der Ortsverein kann eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird von dem Geschäftsführer geleitet, der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer/Beschäftigten des Ortsvereines ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt. Des Weiteren beaufsichtigt er den organisatorischen Ablauf und den Geschäftsgang und ist für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 25 Geschäftsführer
Die Geschäftsstelle kann von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet werden. Im Verhältnis zum hauptamtlichen Geschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein.
§ 26 Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe, soweit es sich um Angelegenheiten des Ortvereines handelt.
Der Geschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Weisungen des Vorstandes sind durch den Vorsitzenden zu erteilen.
Dem hauptamtlichen Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand eine Revision durchzuführen.
(2) Der Geschäftsführer hat u. a.:
a) den Haushaltsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über den Vorstand der Ortsversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Vorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Ortsversammlung zur Feststellung vorzulegen;
c) der Ortsversammlung und dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
d) die Beschlüsse der Ortsversammlung und des Vorstands vorzubereiten und auszuführen;
e) im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer zu unterstützen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
f) die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erstellen.
(3) Der Geschäftsführer hat dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(4) Die weiteren Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 27 Fach- und Sonderausschüsse (entfällt).
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 28 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 29 Arbeitskreise
Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – im Einvernehmen mit dem Kreisverband gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 30 Wirtschaftsführung
Unterhalb der Größenordnung der Bilanzsumme < 500.000.- €erstellt der Rechnungsprüfer einen aussagefähigen Prüfbericht. Das Ergebnis und die wesentlichen Feststellungen sind der Ortsversammlung mitzuteilen.
§ 31Vermögenskontrolle und Inventur (entfällt)
§ 32 Gemeinnützigkeit
Die Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt, haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gem. § 670 BGB, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag des Ortsvereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das Nähere regelt eine besondere Kostenerstattungsregelung.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Bei Verzicht auf Erstattung können sie auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Das Nähere regelt eine besondere Kostenerstattungsregelung.
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 33 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Deutschen Roten Kreuz KreisverbandRheinisch Bergischer Kreis e.V. fest, dass der Ortsverein
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 37der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten,
b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Vorsitzenden des Kreisverbandes gemäß § 38 Abs.1der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.
§ 35 Schiedsgericht
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das
Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 36 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
§ 37 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 25 Abs. 5 a der Satzung des Kreisverbandes.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung Ortsvereins.